Schnelleinstieg Reader

studienordnung des nicht modularisierten Studiums



Studienordnung für das Fach Soziologie mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.) an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

Gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 2 Nr. 6, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) in der Fassung vom 09. Juni 1999 (GVBl. S. 331), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 416), erlässt die Friedrich-Schiller-Universität Jena auf der Grundlage der vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 13.11.2000, Az. H4-437/563/5-9 genehmigten Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften folgende Studienordnung für das Magisterfach Soziologie; der Fakultätsrat der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften hat am 26. Mai 1999 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Friedrich-Schiller-Universität Jena hat am 10. Juli 2001 der Studienordnung zugestimmt.

Die Studienordnung wurde am 15. August 2001 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst angezeigt.

§ 1
Geltungsbereich/Magistergrad
(1) Auf der Grundlage der Magisterprüfungsordnung der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften regelt diese Studienordnung Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums im Magisterhauptfach/Magisternebenfach Soziologie

(2) Das Studium endet mit dem Abschluss Magistra Artium/Magister Artium (M.A.).

§ 2
Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Magisterprüfung neun Semester.

(2) Die Zwischenprüfung muss bis zum Ende des sechsten Semesters abgeschlossen sein, die Magisterprüfung muss bis zum Ende des 13. Semesters erstmalig abgelegt worden sein.

§ 3
Studienvoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Einschreibung zum Magisterstudium ist das Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder ein von der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Das Studium der Soziologie erfordert Kenntnisse der englischen Sprache. Diese Kenntnisse gelten als nachgewiesen durch Zeugnisse über eine mindestens sechsjährige Teilnahme am schulischen Englischunterricht und eine Note im Fach Englisch von mindestens ausreichend im letzten Zeugnis oder den Nachweis der "Zertifikatsprüfung Englisch (Stufe I)". Die Nachweise sind bis zur Magisterzwischenprüfung zu erbringen.


§ 4
Inhalt und Ziel des Studiums
(1) Das Studium der Soziologie verbindet die wissenschaftliche Ausbildung mit einem hohen Maß an Praxisorientierung. Im Mittelpunkt des Studiums stehen daher nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen soziologischer Theorie und Methodologie, sondern auch der Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung, spezieller Kenntnisse wie z.B. in der Industrie-, Arbeits- und Organisationssoziologie, der Sozialisationsforschung, der Jugendsoziologie, der Familiensoziologie und anderen berufsfeldnahen Bereichen.

(2) Die übergreifenden Studienziele sind:
- Grundwissen in der Theoriebildung und den Grundbegriffen der Soziologie; Kenntnisse der Klassiker der Soziologie (Marx, Weber, Durkheim, Simmel etc.) und moderner Theorieströmungen (z.B. Systemtheorie, Handlungstheorie, interpretative Soziologie, methodologischer Individualismus);
- Grundwissen in den Techniken der empirischen Sozialforschung; Kenntnisse in Datenerhebungs- und -auswahlverfahren; Kenntnisse in Statistik; Kenntnisse sowohl in qualitativ orientierten als auch in quantitativ verfahrenden Methoden;
- Fertigkeiten in der Anwendung von theoretischen und methodischen Kenntnissen auf verschiedene soziologische Gegenstandsbereiche; Durchführung eigener Forschungsarbeiten; Vermittlung von soziologischen Erkenntnissen für den Einsatz in gesellschaftlichen Praxisfeldern;
- Grundwissen in mindestens zwei speziellen Gegenstandsbereichen der Soziologie (im folgenden: Spezielle Soziologie); z.B. in der Organisations-, Industrie und Wirtschaftssoziologie; in der Sozialisationsforschung, in der Jugendsoziologie, in der Sozialstrukturanalyse, in der Wirtschaftssoziologie, in der politischen Soziologie.

§ 5
Aufbau des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von in der Regel vier Semestern, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und in das Hauptstudium von in der Regel fünf Semestern, das mit der Magisterprüfung abschließt. Teile des achten und das
neunte Semester sind der Magisterprüfung (Anfertigung der Magisterarbeit und Ablegung der schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen) gewidmet.

(2) Die Semesterwochenstundenzahl (SWS) umfasst für das Hauptfach Soziologie im Grundstudium 40 SWS und im Hauptstudium ebenfalls 40 SWS; für das Nebenfach Soziologie im Grundstudium 20 SWS und im Hauptstudium ebenfalls 20 SWS.

(3) Das Grundstudium gliedert sich in Übungen, Proseminare und weiterführende Seminare und in Vorlesungen, vorwiegend solche mit Überblicksdarstellungen; das Hauptstudium gliedert sich in vorwiegend problemorientierte Vorlesungen, Hauptseminare und zweisemestrige Lehrforschungsprojekte. Empfehlungen zum Studienaufbau mit dem Ziel, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, sind im Studienplan zusammengefasst.


§ 6
Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Gemäß Anlage 2 der Magisterprüfungsordnung sind folgende Studienleistungen
zu erbringen:

a) im Grundstudium:
Im Hauptfach sind für die Zulassung zur Magisterzwischenprüfung folgende sechs Leistungsnachweise durch benotete Scheine zu erbringen:
- Grundzüge der Soziologie - Teil I oder Teil II
- Soziologische Theorie
- Spezielle Soziologie
- Methoden der empirischen Sozialforschung I
- Methoden der empirischen Sozialforschung II
- Methoden der empirischen Sozialforschung III.

Weiterhin ist der Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu belegen:
- Einführung in eine spezielle Soziologie
- Informatik für Sozialwissenschaftler
- Grundzüge der Soziologie - derjenige Teil, für den kein Leistungsnachweis erbracht wird
- ein weiteres Seminar aus dem Bereich soziologische Theorie
- ein weiteres Seminar aus dem Bereich spezielle Soziologie
- Sechs Seminare oder Übungen nach Wahl
- Vorlesung zur Gesellschaftstheorie Teil I und II
- Vorlesung Wissenschaftstheorie/Methodik
- Vorlesung aus dem Bereich spezielle Soziologie.

Im Nebenfach sind für die Zulassung zur Magisterzwischenprüfung folgende drei Leistungsnachweise durch benotete Scheine zu erbringen:
- Grundzüge der Soziologie - Teil I oder Teil II
- Soziologische Theorie
- Methoden der empirischen Sozialforschung I.

Weiterhin ist der Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu belegen:
- Einführung in eine spezielle Soziologie
- Grundzüge der Soziologie - derjenige Teil, für den kein Leistungsnachweis erbracht wird
- Spezielle Soziologie
- Vorlesung zur Gesellschaftstheorie Teil I oder II
- Vorlesung Wissenschaftstheorie/Methodik
- Vorlesung aus dem Bereich spezielle Soziologie.

b) im Hauptstudium:
Im Hauptfach sind für die Zulassung zur Magisterprüfung folgende vier Leistungsnachweise durch benotete Scheine zu erbringen:
- Soziologische Theorie
- zwei Veranstaltungen aus der speziellen Soziologie
- Angewandte Methoden / Lehrforschung (4 Semesterwochenstunden).

Weiterhin ist der Besuch folgender Lehrveranstaltungen zu belegen:
- drei Veranstaltungen aus dem Bereich spezielle Soziologie
- drei Veranstaltungen aus dem Bereich soziologische Theorie
- Vorlesungen, Hauptseminare oder Lehrforschungsprojekte nach freier Wahl im Umfang von 18 Semesterwochenstunden.

Im Nebenfach sind für die Zulassung zur Magisterprüfung zwei Leistungsnachweise durch benotete Scheine aus zwei verschiedenen der angeführten Bereiche der Soziologie zu erbringen:
- Soziologische Theorie
- Methoden der empirischen Sozialforschung III
- Lehrforschung/Angewandte Methoden
- Strukturanalyse moderner Gesellschaften
- Allgemeine Soziologie
- Sozialisationssoziologie
- Wirtschafts- und Sozialstruktur
- Interkultureller Vergleich
- Arbeits-, Industrie- und Wirtschaftssoziologie.

Insgesamt ist der Besuch von fünf Veranstaltungen aus dem Bereich spezielle Soziologie, drei Veranstaltungen aus dem Bereich soziologische Theorie und einer Veranstaltung Lehrforschung/Angewandte Methoden zu belegen.

(2) Es sind folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
a) Die Magisterzwischenprüfung im Hauptfach besteht aus einem schriftlichen und
einem mündlichen Teil:
- einer studienbegleitend angefertigten schriftlichen Hausarbeit (Bearbeitungszeit: 6 Wochen) oder einer zweistündigen Klausur aus dem Bereich der speziellen oder allgemeinen Soziologie. Das Thema der studienbegleitenden Hausarbeit oder der Klausur kann nicht gewählt werden.
- einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer über zwei Themen aus verschiedenen Bereichen des Grundstudiums. Die Gesamtnote für die Magisterzwischenprüfung ergibt sich zu gleichen Teilen aus den beiden Einzelleistungen der Prüfung.

Die Magisterzwischenprüfung im Nebenfach besteht aus einer zweistündigen Klausur aus einem der folgenden Bereiche: Grundzüge der Soziologie I und II, Methoden der empirischen Sozialforschung I, Soziologische Theorie oder Spezielle Theorie.

b) Die Magisterprüfung im Hauptfach besteht aus drei Teilen:
- einer wissenschaftlichen Hausarbeit (Magisterarbeit) mit einer Bearbeitungszeit von 6 Monaten.
- einer dreistündigen Klausur über ein Thema aus dem Hauptstudium.
- einer mündlichen Prüfung (Dauer 60 Minuten) über drei Themen aus verschiedenen Bereichen des Hauptstudiums. Die Themen der mündlichen Prüfung dürfen nicht mit dem Thema der Magisterarbeit und dem Klausurthema übereinstimmen. Die mündliche Prüfung kann in Teilprüfungen absolviert werden. Die Note der Fachprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten der Klausur und der mündlichen Prüfung zusammen. Die Gesamtnote wird unter Berücksichtigung der Magisterarbeit durch den Magisterprüfungsausschuss gemäß der gültigen Magisterprüfungsordnung (§ 10 der MAPO) ermittelt.

Die Magisterprüfung im Nebenfach besteht aus zwei Teilen:
- einer dreistündigen Klausur über ein Thema aus dem Hauptstudium.
- einer mündlichen Prüfung (Dauer: 30 Minuten) über zwei Themen aus verschiedenen Bereichen des Hauptstudiums. Die Themen der mündlichen Prüfung dürfen nicht mit dem Thema der Klausur übereinstimmen. Die Note der Fachprüfung setzt sich zu gleichen Teilen aus den Noten der Klausur und der mündlichen Prüfung zusammen. Die Gesamtnote wird unter Berücksichtigung der Magisterarbeit durch den Magisterprüfungsausschuss gemäß der gültigen Magisterprüfungsordnung (§ 10 der MAPO) ermittelt.

§ 7
Studienberatung
(1) Für die Studienfachberatung und die Prüfungsberatung werden am Institut für Soziologie regelmäßige Sprechstunden vom Studienfachberater und von allen Hochschullehrern des Instituts für Soziologie eingerichtet.

(2) In Prüfungsfragen berät auch das Magisterprüfungsamt.

§ 8
Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgenden Monats in Kraft.

Der Rektor
Der Dekan

der Friedrich-Schiller-Universität der Fakultät für Sozial- und Verhaltens-
wissenschaften


1 Umfang ca. 30 Seiten laut Beschluss des Institutsrates

Zurück